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Zum Hintergrund von Art. 26 Abs. 2 des Grundgesetzes

Die zentrale Forderung der »Aktion Aufschrei – Stoppt den Waffenhandel!« ist die Klarstellung des Art. 26 Abs. 2 GG. Die Kampagne gegen Rüstungsexport bei Ohne Rüstung Leben hat zum Hintergrund dieses Grundgesetzartikels eine juristische Expertise erstellen lassen. Wir dokumentieren Auszüge aus der Zusammenfassung.

Nach den Ereignissen des Zweiten Weltkrieges war das Ziel der Gründungsväter, die Friedfertigkeit Deutschlands festzuschreiben. Hieraus entstand der heutige Art. 26 GG. Um dieses Ziel noch zu verdeutlichen, wurde auf Vorschlag des Abgeordneten Eberhard der heutige Art. 26 Abs. 2 GG entworfen, der den Umgang mit Kriegswaffen näher regelt. Bei Entwurf der Norm bestanden ins¬besondere Kontroversen darüber, ob es sich um eine Verbotsnorm handeln solle und welcher konkrete Waffenbegriff verwendet werden sollte. Letzten Endes einigte man sich darauf, dass Art. 26 Abs. 2 GG eine Norm mit Genehmigungsvorbehalt darstellt und auf den Begriff der »zur Kriegführung bestimmten Waffen«. Wenn bei den Überlegungen künftige Waffenproduktion angedacht war, dann nur zu Verteidigungszwecken.

Der Regelungsbereich »zur Kriegführung bestimmte Waffen« sollte abschließend und umfassend in einem einzigen Bundesgesetz geregelt werden, was auch in Form des Kriegswaffenkontrollgesetzes (KWKG) geschehen ist. Das KWKG regelt auch Sachverhalte mit Auslandsbezug, da der Im- und Export ein Befördern bzw. Inverkehrbringen darstellen kann.

Das KWKG ist wegen der Anknüpfung an den Kriegswaffenbegriff enger als das Außenwirtschaftsgesetz (AWG), welches sämt¬liche Waren erfasst und somit gerade in Bezug auf Rüstungsgüter, die keine Kriegswaffen darstellen, eine gewisse Auffangfunktion hat.

Das KWKG trifft bezüglich solcher Rüstungsgüter, die keine Kriegswaffen darstellen, keine Regelungen. Auch angesichts des Verfassungsauftrages des Art. 26 Abs. 2 GG war es zulässig, solche Rüstungsgüter nur dem AWG zu unterstellen. Jedoch lässt sich durchaus vertreten, dass auch einfache Rüstungsgüter dem Reglement des KWKG unterstellt werden könnten und ein solches Vorgehen zumindest nicht in Widerspruch zum Grundgedanken des Art. 26 GG stehen würde und diesem möglicherweise sogar eher entspräche.

Die vollständige juristische Expertise kann als Broschüre (DIN A 4, 11 Seiten) über die Geschäftsstelle von Ohne Rüstung Leben, Arndtstraße 31, 70197 Stuttgart, Tel. 0711 608 396, orl-info@gaia.de kostenlos bezogen werden, oder als PDF hier heruntergeladen werden.

Zum Hintergrund von Art. 26 Abs. 2 GG